Böker Plus Subcom 42

Posted by Stefan Schmalhaus 8 comments

Das Böker Plus Subcom (ohne den Zusatz “42″) ist wahrscheinlich das von mir am häufigsten benutzte Messer in meinem Büroalltag. Was auch immer an Paketen, Umschlägen, Verpackungen usw. zu öffnen ist – das Subcom liegt stets einsatzbereit in meiner Schreibtischschublade. Ab und zu habe ich mir gewünscht, ich könnte dieses handliche und überaus nützliche Messer auch außerhalb des Büros tragen. Diesen Wunsch habe ich mir jetzt mit dem Subcom 42 erfüllt.

Das Böker Plus Subcom 42 ist gewissermaßen der gesetzeskonforme Zwillingsbruder des Subcom, denn im geschlossenen Zustand sind die beiden Modelle äußerlich nicht zu unterscheiden. Im geöffneten Zustand sieht man aber sofort, dass der Framelock einer starken Hemmung durch einen Detent-Ball gewichen ist, so dass das Messer nicht mehr unter das Führungsverbot des §42a WaffG fällt.

Die Klingenhemmung durch den Detent-Ball des 42er-Modells ist sehr stark: Das Messer lässt sich zwar wie das normale Subcom einhändig öffnen, der dafür benötigte Kraftaufwand zur Überwindung des Anfangswiderstands erscheint mir jedoch etwas größer zu sein als bei der Framelock-Variante. (Das kann aber auch daran liegen, dass ich das Framelock-Subcom schon ein paar Monate im Gebrauch habe und das Subcom 42 noch fabrikfrisch ist.) Auf der Hälfte der Strecke rastet die Klinge noch einmal ein, was verhindern soll, dass die Klinge aus der Endposition heraus mit einem Mal zuklappt.

Um das Subcom 42 ohne größere Kraftanstrengung wieder schließen zu können, lässt sich der Rahmen wie beim Framelock-Modell nach außen drücken, so dass die Klinge den Detent-Ball ohne Mühe überwinden kann.

Published September 27, 2010, filed in EDC, Messer, Outdoor 8 comments
8 Comments
Sep 27, 2010
19:57
#1 Peter :

Hallo Stefan,

mich überrascht es gerade das du den genauen Paragraphen kennst aber den Gesetzestext falsch liest.
[url=http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html]Hier[/url] steht im Abschnitt 3: “Es ist verboten: Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.”
Und dieses Messer hat bestimmt weniger, sowie die meisten deiner Messer.

Ansonsten schöne Reviews und tolle Messer!

Mach weiter so.

Gruß,

Peter

Sep 28, 2010
07:32

@Peter Vielen Dank für Dein Kompliment! Dennoch habe ich lange überlegt, ob ich Deinen Kommentar überhaupt freischalten soll, denn Dein vermeintliches Besserwissen (oder Besser-lesen-Können) stiftet leider nur Verwirrung.

Zur Klarstellung: Der Gesetzestext unterscheidet zwischen einhändig zu öffnenden Messern mit Feststellmechanismus und feststehenden Messern. Da es sich beim Subcom um ein Klappmesser handelt, spielt die Klingenlänge überhaupt keine Rolle! Darüber sagt der Gesetzestext nämlich nichts. Die Klingenlänge von 12cm bezieht sich ausschließlich auf feststehende Messer!

So schwammig der $42a WaffG auch sonst formuliert ist, in diesem Punkt ist der Text eindeutig.

Sep 29, 2010
09:36
#3 Peter :

Dann ergibt dieses ganze Gesetz erst recht keinen Sinn mehr.
Warum soll ich kein Einhandmesser mit einer Klingenlänge von 6cm mit mir tragen dürfen, jedoch eines mit feststehender Klinge von 11cm?

Ich finde schon das hier der Gesetzestext nicht eindeutig und schwammig formuliert ist.
Die Meinungen unterscheiden sich hier wieder.

Des weiteren macht deine Auslegung auch keinen Sinn wen man hier (http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/anlage_2_82.html) in der Anlage sich den Abschnitt 1.4.1 anschaut.
Den hier sind bestimmte Springmesser erlaubt.

Ich habe gerade eine Anfrage an mein örtliches Landratsamt gestellt und werde die erhaltene Antwort hier auch posten.

Sep 29, 2010
09:49

@Peter Du kannst Dir die ganze Mühe sparen, weil sie zu keinem Ergebnis führen wird. Solche Anfragen haben Mitglieder des Messerforums in den letzten zweieinhalb Jahren schon zu Dutzenden an ihre örtlichen Behörden gestellt und keine befriedigenden Antworten bekommen. Ich empfehle Dir, die entsprechenden Threads auf messerforum.net zu lesen. Das ganze Thema ist dort mehr als erschöpfend diskutiert worden.

Es bleibt dabei: Über die Klingenlänge von Klappmessern sagt §42a WaffG nichts aus, deshalb erübrigt sich jeder weitere Deutungsversuch. Die wirklich umstrittenen und schwammigen Formulierungen des Gesetzestextes betreffen nicht die Klingenlänge, sondern vielmehr die Ausnahmen vom Führungsverbot. Kein Mensch kann nämlich zur Zeit präzise sagen, was ein “berechtigtes Interesse” und was ein “allgemein anerkannter Zweck” sind.

Sep 29, 2010
10:43
#5 Peter :

Da mich das ganze doch sehr interessiert habe ich gerade noch ein wenig gesucht und ein interessantes Gerichtsurteil gefunden: http://www.waffenrecht.lexdejur.de/waffenrecht/rechtsprechung-ldjr/ldjr-gesamtuebersicht/1452-ldjr-ag-kiel-az-597-js-owi-2778109-

Diesem Urteil nach darf ich also jeder Zeit in meinem Rucksack/Umhängetasche so ein Messer ohne Probleme mitführen.

Sep 29, 2010
11:19

@Peter Offenbar hast Du den §42a WaffG nicht komplett gelesen: Der “Transport in einem verschlossenen Behältnis” ist dort explizit als Ausnahme vom Führungsverbot aufgeführt. Das ist also nichts Neues.

Die Frage ist nur: Was ist ein “verschlossenes Behältnis”? In dem von Dir zitierten Urteil reichte dem Gericht offenbar ein gut zugeschnürter Rucksack. Darauf würde ich mich allerdings nicht verlassen, andere Gerichte vertreten möglicherweise die Auffassung, dass es ein mit einem Schloss gesichertes Behältnis sein muss (z.B. abschließbarer Aktenkoffer, Geldkassette).

Noch einmal: All diese Themen sind bereits im Messerforum exzessiv von allen möglichen Seiten beleuchtet worden. Deshalb werde ich auch keine weiteren Kommentare zu diesem Thema hier im Blog veröffentlichen, weil sich diese Diskussionen am Ende immer wieder im Kreis drehen.

Sep 29, 2010
14:49
#7 Hubert :

Peter kann sich die Anfragen an das Landratsamt ersparen, denn diese werden ihn auch nur auf die aktuelle Gesetzeslage verweisen.
Jedere kann und darf ein Messer mit sich führen, solange er einen nachweisbaren Grund hat.
Dies steht alles ausführlich und deutlich im Gesetz.
Wer bei einer Kontrolle mit einem Messer egal ob Einhandmesser ober feststehendes Messer angehalten wird, der muß natürlich nachweisen, für welchen Grund er das Messer mit sich führt.
Zum Thema verschlossenen Behältnis gibt es keine klare rechtliche Aussage vom Gesetz her.
Die Diskussion angefangen von Peter finde ich persönlich nutzlos und hier unnötig.
Mir persönlich gefällt die Seite von Stefan sehr gut und ich besuche sie sehr oft.
Gruß
Hubert

Sep 29, 2010
18:35

Zum Abschluss der §42a-Diskussion möchte ich noch auf ein gerade von mir veröffentlichtes Video zu diesem Thema hinweisen:

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